Sicherheitsbewertung gemäß Art. 10 VO (EG) 1223/2009
Nach Art. 3 der Europäischen Kosmetikverordnung steht die Sicherheit eines kosmetischen Mittels an höchster Stelle. Im Rahmen der Sicherheitsbewertung gemäß Art. 10 der VO (EG) 1223/2009 sind nach Anhang I der Verordnung folgende Eigenschaften des kosmetischen Mittels in Form eines Sicherheitsberichts auszuwerten:
- Quantitative und qualitative Zusammensetzung des Erzeugnisses
- Physikalische / chemische Eigenschaften und Stabilität des kosmetischen Mittels
- Mikrobiologische Qualität
- Verunreinigungen, Spuren, Informationen zum Verpackungsmaterial
- Normaler und vernünftigerweise vorhersehbarer Gebrauch
- Exposition gegenüber dem kosmetischen Mittel
- Exposition gegenüber den Stoffen
- Toxikologische Profile der Stoffe
- Unerwünschte Wirkungen und ernste unerwünschte Wirkungen
- Informationen über das kosmetische Mittel
- Warnhinweise auf dem Etikett und Gebrauchsanweisungen
Bei Fragen rund um das Thema Sicherheitsbewertung stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung, sprechen Sie uns an.