Sicherheits­bewertung gemäß Art. 10 VO (EG) 1223/2009

Nach Art. 3 der Europäischen Kosmetikverordnung steht die Sicherheit eines kosmetischen Mittels an höchster Stelle. Im Rahmen der Sicherheitsbewertung gemäß Art. 10 der VO (EG) 1223/2009 sind nach Anhang I der Verordnung folgende Eigenschaften des kosmetischen Mittels in Form eines Sicherheitsberichts auszuwerten:

  • Quantitative und qualitative Zusammensetzung des Erzeugnisses
  • Physikalische / chemische Eigenschaften und Stabilität des kosmetischen Mittels
  • Mikrobiologische Qualität
  • Verunreinigungen, Spuren, Informationen zum Verpackungsmaterial
  • Normaler und vernünftigerweise vorhersehbarer Gebrauch
  • Exposition gegenüber dem kosmetischen Mittel
  • Exposition gegenüber den Stoffen
  • Toxikologische Profile der Stoffe
  • Unerwünschte Wirkungen und ernste unerwünschte Wirkungen
  • Informationen über das kosmetische Mittel
  • Warnhinweise auf dem Etikett und Gebrauchsanweisungen

Bei Fragen rund um das Thema Sicherheitsbewertung stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung, sprechen Sie uns an.

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