Produkt­informations­datei gemäß Art. 11 VO (EG) 1223/2009

Die nach Art. 11 der Europäischen Kosmetikverordnung VO (EG) 1223/2009  notwendige Produktinformationsdatei können wir für Sie zusammenstellen. Folgende Unterlagen benötigen wir dazu von Ihrer Seite::

  • Beschreibung des kosmetischen Mittels
  • Sicherheitsbericht
  • Herstellungsmethode
  • Wirksamkeitsnachweis
  • Nachweis über die Vermeidung von Tierversuchen
  • Originaletikett

Die Produktinformationsdatei ist von der verantwortlichen Person zu führen und bis zu 10 Jahre nach Produktion der letzten Charge aufzubewahren.

Schnellkontakt

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